BAG - Urteil vom 23.06.2010
10 AZR 543/09
Normen:
Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (vom 4. November 2003) Art. 6; Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (vom 4. November 2003) Art. 22; ArbZG § 2; ArbZG § 3; ArbZG § 7; Manteltarifvertrag für die chemische Industrie § 5;
Fundstellen:
AP ArbZG § 7 Nr. 4
AuR 2010, 442
BAGE 135, 34
EBE/BAG 2010, 148
NZA 2010, 1081
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 14.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 1481/08
ArbG Hannover, vom 19.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 152/08

Zulässigkeit der dauernden Überschreitung der Arbeitszeit der durchschnittlichen wöchentlichen [Werkfeuerwehr] bei gesichertem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer

BAG, Urteil vom 23.06.2010 - Aktenzeichen 10 AZR 543/09

DRsp Nr. 2010/15818

Zulässigkeit der dauernden Überschreitung der Arbeitszeit der durchschnittlichen wöchentlichen [Werkfeuerwehr] bei gesichertem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer

»§ 7 Abs. 2a ArbZG lässt tarifliche Regelungen zu, nach denen die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden dauernd überschreitet. Voraussetzung hierfür ist, dass in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt. Außerdem muss durch besondere Regelungen im Tarifvertrag oder in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung sichergestellt sein, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.« Orientierungssätze: 1. § 5 Abschn. II des Manteltarifvertrags für die chemische Industrie (MTV) trifft eine gegenüber § 5 Abschn. I MTV spezielle abschließende Regelung über die Dauer der Arbeitszeit, indem er die Arbeitnehmer in bestimmtem Umfang zu regelmäßigen sog. 24-Stunden-Diensten verpflichtet. 2. Die sog. Bereitschaftsruhezeit von acht Stunden im Rahmen eines 24-Stunden-Dienstes ist Arbeitszeit iSd. ArbZG, da die Arbeitnehmer im Betrieb anwesend sein müssen; dass sie nur zu unvorhergesehen erforderlich werdenden Arbeiten herangezogen werden dürfen, steht dem nicht entgegen.