OLG Düsseldorf - Beschluss vom 18.12.2013
VII-Verg 21/13
Normen:
SGB V § 130a Abs. 8; GWB § 101b Abs. 1 Nr. 2; VOL/A-EG § 3 Abs. 4 lit. c;
Vorinstanzen:
BKartA, vom 22.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen VK 3-56/13

Zulässigkeit der Direktvergabe von Rabattvereinbarungen mit einem Arzneimittelhersteller

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.12.2013 - Aktenzeichen VII-Verg 21/13

DRsp Nr. 2014/3080

Zulässigkeit der Direktvergabe von Rabattvereinbarungen mit einem Arzneimittelhersteller

Ist ein Reimporteur in der Lage, ein Arzneimittel in Deutschland zu liefern, so ist die Direktvergabe ohne weitere Verhandlungen an den Hersteller des Arzneimittels unzulässig, da es keine technischen Besonderheiten gibt, die eine ausschließliche Vergabe an ihn erfordern. Die Vergabepraxis darf nicht dazu führen, dass Arzneimittel-Importeure auf lange Sicht, wenn nicht gar endgültig, von der Auftragsvergabe ferngehalten werden.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der 3. Vergabekammer des Bundes vom 22. Juli 2013 (VK 3-56/13) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Ausspruch des Beschlusses unter 2. aufgehoben und der Antragsgegnerin untersagt wird, einen Rabattvertrag über die Wirkstoffe Infliximab und Golimumab ohne vorherige Auftragsbekanntmachung zu vergeben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden je zur Hälfte der Antragsgegnerin und der Beigeladenen auferlegt.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 50.000 Euro

Normenkette:

SGB V § 130a Abs. 8; GWB § 101b Abs. 1 Nr. 2; VOL/A-EG § 3 Abs. 4 lit. c;

Gründe