BSG - Urteil vom 30.11.2016
B 6 KA 3/16 R
Normen:
Ärzte-ZV § 31 Abs. 2; Ärzte-ZV § 31 Abs. 7; BMV-Ä § 11 Abs. 1; BMV-Ä § 11 Abs. 3; SGB V § 116; SGB V § 82 Abs. 1; SGB V § 98 Abs. 2 Nr. 11; SGG § 54 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
NZS 2017, 475
Vorinstanzen:
LSG Saarland, vom 24.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 KA 10/11
SG Saarbrücken, vom 20.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 128/10

Zulässigkeit der Drittanfechtung einer auf eine Rechtsgrundlage für eine bedarfsunabhängige Ermächtigung in der vertragsärztlichen Versorgung gestützten Entscheidung im sozialgerichtlichen VerfahrenZulässigkeit der Vereinbarung von gesetzlich nicht geregelten Ermächtigungstatbeständen

BSG, Urteil vom 30.11.2016 - Aktenzeichen B 6 KA 3/16 R

DRsp Nr. 2017/4314

Zulässigkeit der Drittanfechtung einer auf eine Rechtsgrundlage für eine bedarfsunabhängige Ermächtigung in der vertragsärztlichen Versorgung gestützten Entscheidung im sozialgerichtlichen Verfahren Zulässigkeit der Vereinbarung von gesetzlich nicht geregelten Ermächtigungstatbeständen

1. Die Drittanfechtung einer auf eine Rechtsgrundlage für eine bedarfsunabhängige Ermächtigung gestützten Entscheidung ist ausnahmsweise dann möglich, wenn diese Ermächtigung ihrer Art und ihrem Umfang nach nur in Abhängigkeit vom Bedarf hätte erteilt werden dürfen. 2. Die den Bundesmantelvertragspartnern in der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte eröffnete Möglichkeit, gesetzlich nicht geregelte Ermächtigungstatbestände zu vereinbaren, ist durch § 98 Abs 2 Nr 11 SGB V als Ermächtigungsgrundlage gedeckt.

Die Revision des Beigeladenen zu 8. gegen das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 24. April 2015 wird zurückgewiesen.