BSG - Beschluß vom 13.12.2005
B 13 RJ 247/05 B
Normen:
SGG § 103 § 118 Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 445 ;
Vorinstanzen:
Bayerisches Landessozialgericht - L 19 R 636/04 - 31.08.2005,
SG Bayreuth, vom 14.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 RJ 642/02

Zulässigkeit der eidlichen Parteivernehmung im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluß vom 13.12.2005 - Aktenzeichen B 13 RJ 247/05 B

DRsp Nr. 2006/7106

Zulässigkeit der eidlichen Parteivernehmung im sozialgerichtlichen Verfahren

Im sozialgerichtlichen Verfahren ist eine eidliche Parteivernehmung unzulässig. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 103 § 118 Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 445 ;

Gründe:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU). Einen ersten Antrag vom 24. März 1994 auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung hatte die Beklagte abgelehnt, weil zwar EU vorliege, aber die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Sozialgericht Bayreuth (SG) mit Urteil vom 17. Oktober 1995 im Wesentlichen mit dieser Begründung ab. Ein weiterer Antrag vom 20. März 1996 wurde wiederum abgelehnt; eine Erwerbsminderung bereits vor dem 1. Januar 1985 sei nicht nachzuweisen. Dieses Verfahren wurde durch Klagerücknahme vor dem SG beendet.