BSG - Urteil vom 12.09.2012
B 3 KR 10/12 R
Normen:
SGB V § 137 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
NZS 2013, 224
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 17.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 KA 77/08

Zulässigkeit der Einführung einer Mindestmenge für die Versorgung gesetzlich Krankenversicherter mit Kniegelenk-Totalendoprothesen durch den beklagten Gemeinsamen Bundesausschuss

BSG, Urteil vom 12.09.2012 - Aktenzeichen B 3 KR 10/12 R

DRsp Nr. 2013/690

Zulässigkeit der Einführung einer Mindestmenge für die Versorgung gesetzlich Krankenversicherter mit Kniegelenk-Totalendoprothesen durch den beklagten Gemeinsamen Bundesausschuss

1. Der GBA ist in der stationären Versorgung bei Leistungen von hoher Komplexität (hier: Kniegelenk-Totalendoprothesen), bei denen die mit wissenschaftlichen Belegen untermauerte Erwartung gerechtfertigt ist, dass die Güte der Leistungserbringung in besonderem Maße auch von der Erfahrung und Routine mit der jeweiligen Versorgung beeinflusst wird, zur Festsetzung von Mindestmengen berechtigt; dazu muss durch aussagekräftige Studien ein Zusammenhang zwischen der Häufigkeit durchgeführter Operationen und der Qualität des Behandlungsergebnisses belegt sein. 2. Bei der Feststellung des maßgeblichen gesetzlichen Tatbestands ist dem GBA kein Ermessen und kein gerichtsfreier Beurteilungsspielraum eingeräumt.