LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 27.04.2017
6 TaBV 26/16
Normen:
ArbGG § 100 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 06.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 53/16

Zulässigkeit der Einsetzung einer Einigungsstelle zur Verhandlung eines Interessenausgleichs und eines Sozialplans im Zusammenhang mit einer umstrittenen Betriebsänderung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.04.2017 - Aktenzeichen 6 TaBV 26/16

DRsp Nr. 2017/13983

Zulässigkeit der Einsetzung einer Einigungsstelle zur Verhandlung eines Interessenausgleichs und eines Sozialplans im Zusammenhang mit einer umstrittenen Betriebsänderung

1. Ein Antrag auf Einrichtung einer Einigungsstelle kann wegen fehlender Zuständigkeit der Einigungsstelle nur zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist (§ 100 Abs. 1 S. 2 ArbGG). 2. Von einer offensichtlichen Unzuständigkeit der Einigungsstelle i.S. von § 100 Abs. 1 S. 2 ArbGG ist nur dann auszugehen, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar ist, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in der fraglichen Angelegenheit unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt in Frage kommt. 3. Gibt es bei einer Rechtsfrage eine gefestigte und abschließende höchstrichterliche Rechtsprechung, der zufolge dem Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht zusteht, so ist davon auszugehen, dass die dazu begehrte Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats betreffend die Aufstellung eines Sozialplans im Zusammenhang mit der Errichtung eines Gemeinschaftsbetriebs ist nicht unter allen denkbaren Gesichtspunkten ausgeschlossen, so dass insoweit eine Einigungsstelle nicht offensichtlich unzuständig ist.