BAG - Beschluss vom 27.10.2010
7 ABR 85/09
Normen:
BetrVG § 54; BetrVG § 130; AktG § 18 Abs. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2011, 108
BAGE 136, 114
DB 2011, 769
NZA 2011, 524
ZIP 2011, 587
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 21.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 TaBV 8/08
ArbG Hamburg, vom 21.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 22/07

Zulässigkeit der Errichtung eines Konzernbetriebsrats in öffentlich-privatrechtlichen Mischkonzernen [UKE Hamburg]

BAG, Beschluss vom 27.10.2010 - Aktenzeichen 7 ABR 85/09

DRsp Nr. 2011/4068

Zulässigkeit der Errichtung eines Konzernbetriebsrats in öffentlich-privatrechtlichen Mischkonzernen [UKE Hamburg]

In sogenannten öffentlich-privatrechtlichen Mischkonzernen kann trotz der öffentlich-rechtlichen Organisation des herrschenden Unternehmens für die privatrechtlich organisierten beherrschten Unternehmen ein Konzernbetriebsrat errichtet werden.

Die Rechtsbeschwerden der Arbeitgeberinnen gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 21. Januar 2009 - 4 TaBV 8/08 - werden zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 54; BetrVG § 130; AktG § 18 Abs. 1;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob für einen Konzern unter Leitung eines öffentlich-rechtlich organisierten Unternehmens ein Konzernbetriebsrat errichtet werden kann.

Die zu 1. beteiligte Antragstellerin ist das Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf (UKE), eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Bei ihr sind nach dem Hamburgischen Personalvertretungsgesetz Personalräte für das wissenschaftliche und das nichtwissenschaftliche Personal gebildet.