LAG Köln - Urteil vom 02.10.2014
7 Sa 249/14
Normen:
§§ 203, 812, 814 BGB; § 10 TV Versorgungsbetriebe v. 05.10.2000;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 31.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 890/13

Zulässigkeit der Ersetzung von Sachvortrag durch die Bezugnahme auf ein AnlagenkonvolutPflicht des Arbeitnehmers zur Rückzahlung von nach Ablauf einer tarifvertraglichen Ausschlussfrist erbrachten Leistungen

LAG Köln, Urteil vom 02.10.2014 - Aktenzeichen 7 Sa 249/14

DRsp Nr. 2015/9591

Zulässigkeit der Ersetzung von Sachvortrag durch die Bezugnahme auf ein Anlagenkonvolut Pflicht des Arbeitnehmers zur Rückzahlung von nach Ablauf einer tarifvertraglichen Ausschlussfrist erbrachten Leistungen

1) Grundsätzlich haben Anlagen die Funktion, schriftsätzlichen Vortrag glaubhaft zu machen oder unter Beweis zu stellen, nicht aber, diesen zu ersetzen. Die Bezugnahme auf ein Anlagenkonvolut kann aber ausnahmsweise dann als substantiierter Sachvortrag gewertet werden, wenn das Anlagenkonvolut leicht nachvollziehbar aufgebaut und geordnet ist, inhaltlich in sich stimmig und übersichtlich strukturiert erscheint und durch geeignete Zusammenfassungen, Additionen o.ä. der Bezug zu den Klageanträgen eindeutig hergestellt wird.2) Erfüllt der Arbeitgeber Forderungen des Arbeitnehmers in Kenntnis des Umstands, dass diese aufgrund einer tarifvertraglichen Ausschlussfrist verfallen sein könnten, ist er an einer späteren Rückforderung nach dem Rechtsgedanken des § 814 BGB gehindert.3) Zur Frage, ob eine GmbH die von ihrem Geschäftsführer abgegebene Erklärung des Verzichts auf die Einhaltung einer tariflichen Verfallfrist gegen sich gelten lassen muss, wenn der Geschäftsführer gleichartige Ansprüche - hier: Vergütung von Bereitschaftsdiensten - auch für sich selber verfolgt.

Tenor