LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 09.11.2017
10 Sa 505/17
Normen:
ZPO §§ 520 Abs. 3; ZPO §§ 520 Abs. 260; ZPO § 263; SokaSiG § 7;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 08.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 648/16

Zulässigkeit der erst in der Berufungsinstanz auf das SokaSiG gestützten Berufung einer Einzugsstelle für das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.11.2017 - Aktenzeichen 10 Sa 505/17

DRsp Nr. 2018/1849

Zulässigkeit der erst in der Berufungsinstanz auf das SokaSiG gestützten Berufung einer Einzugsstelle für das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe

1. Beruft sich der Kläger in der Berufungsinstanz erstmals auf das SokaSiG, handelt es sich um einen neuen Streitgegenstand, der im Wege der Klageänderung einzuführen ist.2. Die Berufung ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn sich der Kläger ausschließlich auf das SokaSiG beruft und sich mit den Gründen des arbeitsgerichtlichen Urteils, die zur Klageabweisung geführt haben, nicht auseinandersetzt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 8. März 2017 - 11 Ca 648/16 - wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Die Revisionsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO §§ 520 Abs. 3; ZPO §§ 520 Abs. 260; ZPO § 263; SokaSiG § 7;

Gründe

A. Die Parteien streiten über die Zulässigkeit einer Berufung.

Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien im Baugewerbe. Auf der Grundlage des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV), der in der Vergangenheit regelmäßig für allgemeinverbindlich erklärt worden ist, hat er den Beklagten auf Zahlung von Beiträgen für den Zeitraum Juli bis September 2012 in Höhe von 11.574 Euro in Anspruch genommen.