Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 8. März 2017 -
Die Revisionsbeschwerde wird zugelassen.
A. Die Parteien streiten über die Zulässigkeit einer Berufung.
Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien im Baugewerbe. Auf der Grundlage des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV), der in der Vergangenheit regelmäßig für allgemeinverbindlich erklärt worden ist, hat er den Beklagten auf Zahlung von Beiträgen für den Zeitraum Juli bis September 2012 in Höhe von 11.574 Euro in Anspruch genommen.
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