Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 1. April 2019 aufgehoben. Die Landeskasse hat dem Kläger die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I.
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Auferlegung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 50,00 EUR.
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