LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 30.08.2019
L 4 AS 276/19 B
Normen:
SGG § 111 Abs. 1 S. 1-2; SGG § 202; ZPO § 141 Abs. 3 S. 1-2; ZPO § 381 Abs. 1 S. 1 und S. 3;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 01.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 28 AS 448/18

Zulässigkeit der Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen einen Beteiligten im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die pflichtgemäße Ausübung des Ermessens durch das Sozialgericht

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.08.2019 - Aktenzeichen L 4 AS 276/19 B

DRsp Nr. 2019/17728

Zulässigkeit der Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen einen Beteiligten im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die pflichtgemäße Ausübung des Ermessens durch das Sozialgericht

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 1. April 2019 aufgehoben. Die Landeskasse hat dem Kläger die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 111 Abs. 1 S. 1-2; SGG § 202; ZPO § 141 Abs. 3 S. 1-2; ZPO § 381 Abs. 1 S. 1 und S. 3;

Gründe:

I.

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Auferlegung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 50,00 EUR.