Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 4.5.2017, Az.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass es sich bei einer Forderung gegen den Beklagten aus einem von diesem unterzeichneten notariellen Schuldanerkenntnis um eine solche aus vorsätzlich unerlaubter Handlung handelt.
Der Beklagte war bei der X-bank XY als Angestellter beschäftigt. In den Jahren 1993 bis 1999 veruntreute er Kundengelder. Am 21.07.1999 gab er gegenüber der Volksbank vor dem Notar ein Schuldanerkenntnis ab. Darin heißt es:
"Ich erkenne hiermit an, ... aufgrund delektischer Handlungen einen Betrag von DM 1.500.000,-- ... zu schulden (Abstraktes Schuldanerkenntnis gem. § 781 BGB)."
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