LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.04.2018
4 Sa 310/17
Normen:
BGB § 364 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 04.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1539/16

Zulässigkeit der Feststellung des Herrührens eines Anspruchs aus einem notariellen Schuldanerkenntnis aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.04.2018 - Aktenzeichen 4 Sa 310/17

DRsp Nr. 2018/16963

Zulässigkeit der Feststellung des Herrührens eines Anspruchs aus einem notariellen Schuldanerkenntnis aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung

Hinsichtlich eines Anspruchs aufgrund eines konstitutiven abstrakten Schuldanerkenntnisses (§ 781 BGB) ist die Feststellung, dass es sich um einen Anspruch aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung handelt, nicht zulässig, da ein abstraktes Schuldanerkenntnis losgelöst von seinen wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhängen neben dem Anspruch aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung entsteht.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 4.5.2017, Az. 2 Ca 1539/16, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 364 Abs. 2;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass es sich bei einer Forderung gegen den Beklagten aus einem von diesem unterzeichneten notariellen Schuldanerkenntnis um eine solche aus vorsätzlich unerlaubter Handlung handelt.

Der Beklagte war bei der X-bank XY als Angestellter beschäftigt. In den Jahren 1993 bis 1999 veruntreute er Kundengelder. Am 21.07.1999 gab er gegenüber der Volksbank vor dem Notar ein Schuldanerkenntnis ab. Darin heißt es:

"Ich erkenne hiermit an, ... aufgrund delektischer Handlungen einen Betrag von DM 1.500.000,-- ... zu schulden (Abstraktes Schuldanerkenntnis gem. § 781 BGB)."