OLG Celle - Beschluss vom 21.12.2015
10 VA 1/15
Normen:
UhAnsprAuslÜbk Art. 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; UhAnsprAuslÜbk Art. 1 Abs. 2; UhAnsprAuslÜbk Art. 2; UhAnsprAuslÜbk Art. 3; UhAnsprAuslÜbk Art. 6; SGB XII § 94 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Celle, vom 08.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen AR 23/15

Zulässigkeit der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen aus übergegangenem Recht gegen einen im Ausland ansässigen Unterhaltsschuldner

OLG Celle, Beschluss vom 21.12.2015 - Aktenzeichen 10 VA 1/15

DRsp Nr. 2016/5125

Zulässigkeit der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen aus übergegangenem Recht gegen einen im Ausland ansässigen Unterhaltsschuldner

Die Weiterleitung eines eingehenden Ersuchens an das Bundesamt für Justiz ist im Rahmen der Vorprüfung durch das Amtsgericht in einem Verfahren, das gegen einen Unterhaltspflichtigen in einem Staat geführt werden soll, mit dem die Gegenseitigkeit nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AUG nicht verbürgt ist (hier: Schweiz), abzulehnen, wenn der Antrag mutwillig oder offensichtlich unbegründet ist. Letzteres ist anzunehmen, wenn die Geltendmachung von Verwandtenunterhalt aus übergegangenem Recht (§ 94 Abs. 1 S. 2 SGB XII) auf das UN-Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland vom 20. Juni 1956 i. V. m. § 1 ff AUG gestützt wird. Dessen Anwendungsbereich ist in solchen Fällen nicht eröffnet, da dem Abkommen nach seiner Entstehungsgeschichte lediglich solche Unterhaltsansprüche unterfallen sollten, die dem Unterhaltsberechtigten noch in Person zustanden.

Der Antrag des Antragstellers auf Änderung des Bescheids des Direktors des Amtsgerichts Celle vom 8. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

UhAnsprAuslÜbk Art. 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; UhAnsprAuslÜbk Art. 1 Abs. 2; UhAnsprAuslÜbk Art. 2; UhAnsprAuslÜbk Art. 3; UhAnsprAuslÜbk Art. 6; SGB XII § 94 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I.