LAG Düsseldorf - Urteil vom 18.01.2017
7 Sa 392/16
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 30.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 6849/15

Zulässigkeit der Gewährung von Freizeit in Vorgriff auf eine Betriebsratstätigkeit

LAG Düsseldorf, Urteil vom 18.01.2017 - Aktenzeichen 7 Sa 392/16

DRsp Nr. 2017/13206

Zulässigkeit der Gewährung von Freizeit in Vorgriff auf eine Betriebsratstätigkeit

Betriebsratstätigkeit liegt nur insoweit außerhalb der Arbeitszeit im Sinne des § 37 Abs. 3 S. 1 BetrVG, als sie zusätzlich zu der (durch Arbeitsleistung oder erforderliche Betriebsratstätigkeit ausgefüllten) Arbeitszeit des Betriebsratsmitgliedes geleistet wird. Dem Arbeitgeber steht für die zu gewährende Arbeitsbefreiung ein Bestimmungsrecht nach billigem Ermessen zu. Eine Gewährung von Freizeit im Vorgriff steht jedenfalls dann der Ausübung billigen Ermessens nicht entgegen, wenn die Freizeit in Ansehung bevorstehender Betriebsratstätigkeit gewährt wird und vom Betriebsratsmitglied planbar als Freizeit genutzt werden kann.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 30.03.2016, 3 Ca 6849/15, und die Anschlussberufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Gewährung von Freizeitausgleich nach § 37 Abs. 3 BetrVG.

1. 2.