LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 27.03.2017
17 Sa 806/16
Normen:
ArbZG § 5; BGB § 307;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 19.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 24 Ca 9318/15

Zulässigkeit der Gewährung von Ruhezeiten des fliegenden Personals während Urlaubstagen oder wegen Arbeitsreduzierung gewährten freien TagenFormularmäßige Vereinbarung des Einbehalts eines monatlichen Betrages des Gehalts zum Zwecke der Ersatzbeschaffung von Dienstkleidung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.03.2017 - Aktenzeichen 17 Sa 806/16

DRsp Nr. 2017/13870

Zulässigkeit der Gewährung von Ruhezeiten des fliegenden Personals während Urlaubstagen oder wegen Arbeitsreduzierung gewährten freien Tagen Formularmäßige Vereinbarung des Einbehalts eines monatlichen Betrages des Gehalts zum Zwecke der Ersatzbeschaffung von Dienstkleidung

Ruhezeiten des fliegenden Personals können auch mit Urlaub oder wegen Arbeitszeitreduzierung gewährten freien Tagen zusammentreffen. Zur Unwirksamkeit von AGB, wonach ein monatlicher Betrag des Gehalts zum Zwecke der Ersatzbeschaffung von Dienstkleidung auf ein sog. "Kleiderkonto" eingestellt und nicht ausgezahlt wird

Sofern keine ausdrückliche arbeitsvertragliche Regelung besteht, die auch die Höhe des Anspruchs regelt, ist ein Angehöriger des fliegenden Personals der Deutschen Lufthansa nicht verpflichtet, sich mit 50% an dem sogenannten Jahresbudget für die Ersatzbeschaffung von Dienstkleidung zu beteiligen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 19. April 2016, 24 Ca 9318/15, und die Anschlussberufung der Beklagten werden - soweit der Rechtsstreit nicht durch Teil8Vergleich vom 27. März 2017 erledigt wurde - zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 9/10 und die Beklagte zu 1/10.

Für die Klägerin wird die Revision zugelassen, für die Beklagte wird sie nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbZG § 5;