LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 13.12.2018
L 9 AL 94/17
Normen:
SGB III § 101 Abs. 2; SGB III § 175a; SGB III § 182 Abs. 3; SGB III § 216 Abs. 2; SGB III § 354; Baubetriebe-Verordnung § 1 Abs. 2; Baubetriebe-Verordnung § 1 Abs. 5;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 25.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 AL 846/12

Zulässigkeit der Heranziehung von Trockenbaubetrieben zur Winterbeschäftigungs-UmlageKein Eingreifen des Ausschlusstatbestandes des § 1 Abs. 5 Baubetriebe-Verordnung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.12.2018 - Aktenzeichen L 9 AL 94/17

DRsp Nr. 2019/3580

Zulässigkeit der Heranziehung von Trockenbaubetrieben zur Winterbeschäftigungs-Umlage Kein Eingreifen des Ausschlusstatbestandes des § 1 Abs. 5 Baubetriebe-Verordnung

Betriebe, die arbeitszeitlich überwiegend Trocken- und Montagebauarbeiten (z.B. Wand- und Deckeneinbau bzw. -verkleidungen, Montage von Baufertigteilen) einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern ausführen, sind nicht von der Förderung der ganzjährigen Beschäftigung im Baugewerbe im Sinne von § 1 Abs. 5 Baubetriebe-Verordnung ausgeschlossen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.01.2016 geändert und die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 30.057,27 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB III § 101 Abs. 2; SGB III § 175a; SGB III § 182 Abs. 3; SGB III § 216 Abs. 2; SGB III § 354; Baubetriebe-Verordnung § 1 Abs. 2; Baubetriebe-Verordnung § 1 Abs. 5;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zur Winterbeschäftigungs-Umlage dem Grunde nach sowie über die Festsetzungen für die Monate Dezember 2005 bis August 2010.