BAG - Urteil vom 08.12.2015
3 AZR 475/14
Normen:
BetrAVG § 16 Abs. 1; BetrAVG § 16 Abs. 2; BGB § 242; ZPO § 308 Abs. 1; ZPO § 561;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 16 Nr. 119
BB 2016, 563
BB 2016, 767
DB 2016, 2057
DStR 2016, 15
NZA 2016, 912
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 26.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 901/13
ArbG Frankfurt/Main, vom 28.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 9217/12

Zulässigkeit der Hinausschiebung des ersten Anpassungsprüfungsstichtages der Betriebsrente um mehr als 6 Monate

BAG, Urteil vom 08.12.2015 - Aktenzeichen 3 AZR 475/14

DRsp Nr. 2016/3220

Zulässigkeit der Hinausschiebung des ersten Anpassungsprüfungsstichtages der Betriebsrente um mehr als 6 Monate

Orientierungssätze des Gerichts: 1. Die in einem Unternehmen anfallenden Stichtage für die Prüfung, ob die Betriebsrente nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG an den seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust anzupassen ist, dürfen zu einem einheitlichen Jahrestermin gebündelt werden, wenn sich die erste Anpassungsprüfung nicht um mehr als sechs Monate verzögert und in der Folgezeit der Drei-Jahres-Zeitraum eingehalten ist. 2. Der Anpassungsprüfungsstichtag steht nicht zur Disposition des Versorgungsempfängers. Auch mit Zustimmung des Versorgungsberechtigten ist daher eine Verzögerung des ersten Anpassungsprüfungsstichtags um mehr als sechs Monate seit Rentenbeginn nicht zulässig.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 26. Februar 2014 - 6 Sa 901/13 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrAVG § 16 Abs. 1; BetrAVG § 16 Abs. 2; BGB § 242; ZPO § 308 Abs. 1; ZPO § 561;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Anpassung der Betriebsrente der Klägerin zum 1. Januar 2010.

Die Klägerin war bis Januar 2003 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten beschäftigt. Seit dem 1. Februar 2003 bezieht sie eine Betriebsrente iHv. monatlich 616,61 Euro.