LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 27.03.2017
7 Sa 200/16
Normen:
BGB § 305 ff; AGG § 1; AGG § 7;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 01.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 5606/15

Zulässigkeit der Inhaltskontrolle einer VorruhestandsvereinbarungVoraussetzungen einer Diskriminierung wegen einer Schwerbehinderung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.03.2017 - Aktenzeichen 7 Sa 200/16

DRsp Nr. 2018/3492

Zulässigkeit der Inhaltskontrolle einer Vorruhestandsvereinbarung Voraussetzungen einer Diskriminierung wegen einer Schwerbehinderung

1. Eine Vorruhestandsvereinbarung kann nur dann einer AGB-Kontrolle unterzogen werden, wenn sie in einer konkreten Regelung von einer Rechtsvorschrift wie einem Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung zu Lasten des AN abweicht. 2. Die in einer Vorruhestandsvereinbarung enthaltene Beendigungsregelung und die Regelung zum Bezug von Geldleistungen sind Hauptabreden und deshalb wegen des Grundsatzes der Vertragsfreiheit einer AGB-Kontrolle nicht zugänglich. 3. Bei der Ermittlung eines diskriminierenden Charakters einer Vorruhestandsvereinbarung aufgrund des Rentenbezuges wegen einer Schwerbehinderung ist dies nicht allgemein und abstrakt, sondern spezifisch und konkret anhand des Zwecks und der Voraussetzungen für die Gewährung der fraglichen Leistungen festzustellen. 4. Nur anhand des konkreten Zweckes der Vorruhestandsvereinbarung und der fraglichen Leistungen und deren Dauer können die zu vergleichenden Arbeitnehmer ermittelt werden. Werden auch den nicht behinderten Arbeitnehmern, die vor Vollendung des 65. Lebensjahres eine Altersrente in Anspruch nehmen, die Rentenleistungen gekürzt, so scheidet eine diskriminierende Wirkung der Vorruhestandsvereinbarung mit einem schwerbehinderten Arbeitnehmer bezogen auf einen vorzeitigen Rentenbezug aus.

Tenor

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