BSG - Beschluß vom 24.04.2003
B 11 AL 33/03 B
Normen:
BGB § 119 Abs. 1 ; SGG § 156 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Stuttgart - L 13 AL 833/02 - 19.11.2002,
SG Freiburg (Breisgau) - S 7 AL 1583/00 - 27.07.2000,

Zulässigkeit der Irrtumsanfechtung der Prozesserklärung

BSG, Beschluß vom 24.04.2003 - Aktenzeichen B 11 AL 33/03 B

DRsp Nr. 2003/8381

Zulässigkeit der Irrtumsanfechtung der Prozesserklärung

Nach Rechtsprechung und überwiegender Lehre ist die Irrtumsanfechtung einer Prozesserklärung unzulässig. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BGB § 119 Abs. 1 ; SGG § 156 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht zulässig, denn die als Zulassungsgrund geltend gemachten Verfahrensmängel Verletzung des Anspruchs auf eine Sachentscheidung und Verkennung des Streitgegenstandes sind nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gebotenen Weise schlüssig bezeichnet.

Um einen Verfahrensmangel, der nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG geeignet ist, den Revisionsrechtszug zu eröffnen, iS des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG zu bezeichnen, sind in der Beschwerdebegründung ausgehend von der materiellen Rechtsansicht des Landessozialgerichts (LSG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert und schlüssig darzustellen (BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 32; BSG Beschluss vom 12. Februar 2002 - B 11 AL 249/01 B - stRspr). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.