BAG - Urteil vom 27.07.2010
3 AZR 615/08
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; EStG § 24 Nr. 1 Buchst. b; EStG § 32a; EStG § 32b; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2; EStG §§ 38 ff.;
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 24.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 1867/07
ArbG Hagen - 2 Ca 2326/06 - 19.9.2007,

Zulässigkeit der Klage bei unklarem Streitgegenstand [Nettoabfindung]

BAG, Urteil vom 27.07.2010 - Aktenzeichen 3 AZR 615/08

DRsp Nr. 2010/19316

Zulässigkeit der Klage bei unklarem Streitgegenstand [Nettoabfindung]

1. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, dessen Voraussetzungen auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen sind, erfordert eine Klage "die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs", da andernfalls unklar ist, über welchen Streitgegenstand sich eine Sachentscheidung verhält und damit der Umfang der Rechtskraft (§ 322 ZPO) des gerichtlichen Urteils nicht feststeht. 2. Verlangt ein Arbeitnehmer einen Nettobetrag, so geht es darum, ob der Arbeitgeber im Innenverhältnis verpflichtet ist, den Arbeitnehmer von Abzügen, hier der im Lohnsteuerabzugsverfahren (§§ 38 ff. EStG) einzubehaltenden Steuern, freizustellen. Der Arbeitgeber hat bei einer Nettolohnvereinbarung den gesamten vereinbarten Betrag an den Arbeitnehmer auszukehren, die hierauf entfallenden Abzüge selbst zu tragen und den für die Berechnung der Abzüge maßgeblichen Bruttobetrag durch "Abtastung" bzw. Iteration zu ermitteln.