BVerwG - Urteil vom 20.02.1992
5 C 22.88
Normen:
AuslG (1965) §§ 38 ff. ; BSHG § 108 Abs. 6 ; VwG0 § 173 ; ZPO §§ 1025 1027 a ;
Fundstellen:
FEVS 42, 353
ZAR 1992, 177
Vorinstanzen:
OVG Lüneburg, vom 22.09.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 130/85
VG Schleswig - 13 A 196/84 - 2.7.1985,

Zulässigkeit der Klage; Einrede der Schiedsvereinbarung; Schiedsvereinbarung; Geltendmachung durch Einrede; Kostenerstattung der Sozialhilfe bei Übertritt aus dem Ausland Ausschluß bei Unterbringungsregelung durch Vereinbarung zwischen Bund und Ländern

BVerwG, Urteil vom 20.02.1992 - Aktenzeichen 5 C 22.88

DRsp Nr. 1993/3227

Zulässigkeit der Klage; Einrede der Schiedsvereinbarung; Schiedsvereinbarung; Geltendmachung durch Einrede; Kostenerstattung der Sozialhilfe bei Übertritt aus dem Ausland Ausschluß bei Unterbringungsregelung durch Vereinbarung zwischen Bund und Ländern

»1. Eine Schiedsvereinbarung führt im Verwaltungsprozeß nicht von Amts wegen, sondern nur auf Einrede zur Abweisung der Klage als unzulässig (Abgrenzung zu BVerwGE 5, 293).2. a) Nach dem Schutzzweck des § 108 BSHG genügt als Unterbringungsregelung nach § 108 Abs. 6 BSHG eine Verteilungsregelung, die - wenn auch im Zusammenwirken mit weiteren Regelungen - die willkürliche, unkontrollierbare Belastung irgendeines Sozialhilfeträgers ausschließt und die es gerade mit Rücksicht auf die Kostentragung ermöglicht, den Hilfesuchenden einen bestimmten Sozialhilfeträger zuzuordnen.