LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.05.2017
2 Sa 509/16
Normen:
BGB § 242; KSchG § 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 09.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1339/16

Zulässigkeit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses am letzten Tag der ProbezeitVoraussetzungen der Umdeutung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.05.2017 - Aktenzeichen 2 Sa 509/16

DRsp Nr. 2018/1519

Zulässigkeit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses am letzten Tag der Probezeit Voraussetzungen der Umdeutung

Eine am letzten Tag der Probezeit zu deren Ende ausgesprochene Kündigung ist bei Vereinbarung einer Kündigungsfrist von 14 Tagen unwirksam. Sie kann aber gem. § 140 BGB in eine Kündigung zum nächst zulässigen Zeitpunkt umgedeutet werden.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 09.11.2016 - 3 Ca 1339/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; KSchG § 1 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses sowie über Annahmeverzugslohnansprüche.

Die Klägerin war seit dem 01. April 2016 aufgrund Arbeitsvertrags vom gleichen Tag (Bl. 19, 20 d. A.) als medizinische Fachangestellte in der Praxis des Beklagten beschäftigt. Nach § 1 Abs. 2 S. 1 des Arbeitsvertrags vom 01. April 2016 beträgt die Probezeit drei Monate. Nach § 11 Abs. 2 des vorgenannten Arbeitsvertrags ist die Kündigung innerhalb der Probezeit jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen zulässig.

Am 30. Juni 2016 überreichte der Beklagte der Klägerin kurz vor Feierabend zunächst folgendes Kündigungsschreiben vom 29. Juni 2016 (Bl. 41 d. A.):

"Kündigung

Sehr verehrte Frau A.,

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