LAG Köln - Urteil vom 21.05.2014
5 Sa 76/14
Normen:
§ 111 Abs. 2 S. 5 ArbGG; § 4 KSchG; § 242 BGB;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 11.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1909/13

Zulässigkeit der Kündigungsschutzklage eines AuszubildendenDurchführung des Verfahrens vor einem zur Beilegung von Streitigkeiten gebildeten AusschussRechtsfolgen der Ablehnung des Ausschusses, das Verfahren durchzuführenGeltung einer Frist für die Anrufung des Ausschusses

LAG Köln, Urteil vom 21.05.2014 - Aktenzeichen 5 Sa 76/14

DRsp Nr. 2014/13484

Zulässigkeit der Kündigungsschutzklage eines Auszubildenden Durchführung des Verfahrens vor einem zur Beilegung von Streitigkeiten gebildeten Ausschuss Rechtsfolgen der Ablehnung des Ausschusses, das Verfahren durchzuführen Geltung einer Frist für die Anrufung des Ausschusses

1. Bei Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden aus einem bestehenden Ausbildungsverhältnis, zu denen auch Streitigkeiten über die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses gehören, ist gemäß § 111 Abs. 2 Satz 5 ArbGG vor der Klage zunächst das Verfahren vor einem zur Beilegung dieser Streitigkeiten gebildeten Ausschuss durchzuführen, sofern bei der zuständigen Handwerksinnung oder einer anderen Stelle im Sinne des Berufsbildungsgesetzes ein solcher Ausschuss besteht. Gemäß § 111 Abs. 2 Satz 5 ArbGG handelt es sich bei dieser vorgeschalteten Verhandlung vor dem Ausschuss um eine Prozessvoraussetzung für die Klage.2. Die Ablehnung des Ausschusses, das Verfahren durchzuführen, ist ebenso zu behandeln wie das Fehlen eines entsprechenden Ausschusses. In beiden Fällen kann der Auszubildende Klage vor den Gerichten für Arbeitssachen erheben. Dies gilt unabhängig davon, ob die vom Ausschuss vertretene Rechtsauffassung zutreffend ist.