LAG Hamm - Urteil vom 24.11.2011
17 Sa 1065/11
Normen:
GVG § 20 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 04.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2937/10

Zulässigkeit der Kündigungsschutzklage eines in Deutschland in den Diensten der griechischen Regierung stehenden Lehrers

LAG Hamm, Urteil vom 24.11.2011 - Aktenzeichen 17 Sa 1065/11

DRsp Nr. 2012/2671

Zulässigkeit der Kündigungsschutzklage eines in Deutschland in den Diensten der griechischen Regierung stehenden Lehrers

Nach allgemeinem Völkergewohnheitsrecht ist für Klagen in Bezug auf die hoheitliche Tätigkeit von Personen für einen anderen Staat die deutsche Gerichtsbarkeit nicht gegeben. Dies gilt auch für einen in den Diensten der griechischen Regierung stehenden Lehrer an einer deutschen Schule, da ein solcher hoheitliche Aufgaben wahrnimmt.

Tenor

Auf die Berufung der beklagten Republik wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 04.05.2011 - 6 Ca 2937/10 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GVG § 20 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Beklagten ausgesprochenen Änderungskündigung.

Der am 02.08.1959 geborene Kläger ist seit dem 17.01.1994 an der griechischen Grundschule der Beklagten in B1 als Studienrat mit einem Bruttomonatsentgelt von zuletzt 4.164,00 € tätig. Er unterrichtet das Fach Deutsch. Er war bei Einstellung griechischer Staatsbürger und verfügt nunmehr auch über die deutsche Staatsbürgerschaft.