LAG Düsseldorf - Urteil vom 31.07.2014
15 Sa 1132/13
Normen:
GVG § 20 Abs. 2; EGBGB Art. 30 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 11.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 6870/10

Zulässigkeit der Kürzung der Gehälter der Lehrkräfte an griechischen Schulen in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund griechischer Gesetze

LAG Düsseldorf, Urteil vom 31.07.2014 - Aktenzeichen 15 Sa 1132/13

DRsp Nr. 2014/13044

Zulässigkeit der Kürzung der Gehälter der Lehrkräfte an griechischen Schulen in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund griechischer Gesetze

1. Im Geltungsbereich des deutschen Arbeitsrechts kommt den griechischen Gesetzen 3833/2010 und 3845/2010 keine unmittelbare Wirkung zu in Bezug auf die von der Republik Griechenland mit Lehrkräften in Deutschland nach deutschem Recht geschlossenen Arbeitsverträge. 2. Eine von diesen Gesetzen bezweckte Entgeltabsenkung kann in Anwendung deutschen Rechts nur durch den Ausspruch einer Änderungskündigung erreicht werden (Anschl. an LAG Hamm - 17 Sa 1387/13 - 03.04.2014). 3. Wegen der Besonderheiten des Falles muss ausnahmsweise eine außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung aus wichtigem Grund - bei tariflich nicht ordentlich kündbaren Arbeitnehmern dann auch ohne eine der tariflichen Kündigungsfrist entsprechenden Auslauffrist - als zulässig angesehen werden (entgegen LAG Hamm - 17 Sa 1387/13 - 03.04.2014).

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 11.05.2011 - 8 Ca 6870/10 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

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