LAG Hamm - Urteil vom 30.05.2018
5 Sa 1516/17
Normen:
BEEG § 17 Abs. 1 S. 1; § 5 Abs. 2 Richtlinie 2010/18/EU; (Arbeitszeitrichtlinie) Art. 7 Abs. 1 Richtlinie 2003/88/EG; (Teilzeitrichtlinie) § 4 Ziff. 2 Richtlinie 98/23/EG;
Fundstellen:
EzA-SD 2019, 14
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 25.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2366/17

Zulässigkeit der Kürzung des Urlaubsanspruch bei Inanspruchnahme von ElternzeitAuslegung der Kürzungserklärung

LAG Hamm, Urteil vom 30.05.2018 - Aktenzeichen 5 Sa 1516/17

DRsp Nr. 2018/9674

Zulässigkeit der Kürzung des Urlaubsanspruch bei Inanspruchnahme von Elternzeit Auslegung der Kürzungserklärung

Die gem. § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG bestehende Möglichkeit für den Arbeitgeber, den Urlaubsanspruch für jeden vollen Monat der Inanspruchnahme von Elternzeit zu kürzen, verstößt nicht gegen europarechtliche Vorgaben. Die Auslegung der Kürzungserklärung als einseitiger rechtsgeschäftlicher Willenserklärung folgt allgemeinen Auslegungsgrundsätzen gem. §§ 157, 133 BGB.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 25.09.2017 - 6 Ca 2366/17 - teilweise abgeändert und wie folgt neu formuliert:

Die Beklagte wird verurteilt für das Jahr 2016 Urlaubsabgeltung in Höhe von 3.916,50 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2017 an die Klägerin zu zahlen und darüber eine Abrechnung zu erteilen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Klägerin zu 35 % und die Beklagte zu 65 %.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BEEG § 17 Abs. 1 S. 1; § 5 Abs. 2 Richtlinie 2010/18/EU; (Arbeitszeitrichtlinie) Art. 7 Abs. 1 Richtlinie 2003/88/EG; (Teilzeitrichtlinie) § 4 Ziff. 2 Richtlinie 98/23/EG;

Tatbestand

1. 2.