LSG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 13.12.2007
L 5 ER 289/07 KR
Normen:
SGB 5 § 241 § 242 ; SGG § 86b ;
Vorinstanzen:
SG Mainz, vom 14.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 ER 206/07 KR

Zulässigkeit der Mitgliederwerbung durch Krankenkasse hinsichtlich nicht mehr vorhandener Unterschiede in der finanziellen Belastung der Versicherten durch das GKV-WSG

LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.12.2007 - Aktenzeichen L 5 ER 289/07 KR - Aktenzeichen L 5 ER 289/07

DRsp Nr. 2008/9034

Zulässigkeit der Mitgliederwerbung durch Krankenkasse hinsichtlich nicht mehr vorhandener Unterschiede in der finanziellen Belastung der Versicherten durch das GKV-WSG

Wirbt eine Krankenkasse mit der Aussage, ab dem Inkrafttreten des GKV-WSG am 1.1.2009 komme es nicht mehr zu Unterschieden in der finanziellen Belastung der Versicherten zwischen den einzelnen Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung, so muss die auf die Möglichkeit der Erhebung eines kassenindividuellen Zusatzbeitrages und der Auszahlung von Prämien an die Mitglieder hinweisen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB 5 § 241 § 242 ; SGG § 86b ;
Vorinstanz: SG Mainz, vom 14.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 ER 206/07 KR