BSG - Beschluss vom 28.01.2009
B 6 KA 53/07 B
Normen:
DRiG § 45 Abs. 7; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2; GG Art. 97 Abs. 1; GemLSGBRStVtr ND Art. 6; SGG § 12 Abs. 3 Satz 1; SGG § 12 Abs. 3 Satz 2; SGG § 13 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 Satz 3;
Vorinstanzen:
LSG Celle-Bremen - L 3 KA 210/04 - 23.05.2007,
SG Bremen, vom 12.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KA 20/00

Zulässigkeit der Mitwirkung ehrenamtlicher Richter im sozialgerichtlichen Verfahren; Quotierung bei der Berufung; Darlegung der Abweichung von der Liste bei der Heranziehung

BSG, Beschluss vom 28.01.2009 - Aktenzeichen B 6 KA 53/07 B

DRsp Nr. 2009/8825

Zulässigkeit der Mitwirkung ehrenamtlicher Richter im sozialgerichtlichen Verfahren; Quotierung bei der Berufung; Darlegung der Abweichung von der Liste bei der Heranziehung

1. Mit den Erfordernissen richterlicher Unparteilichkeit und Neutralität ist eine gesetzlich vorgeschriebene Mitwirkung fachkundiger ehrenamtlicher Richter in der Gerichtsbarkeit im Allgemeinen und bei vertragsärztlichen bzw. vertragszahnärztlichen Streitigkeiten im Besonderen grundsätzlich vereinbar. Dabei gibt es bei der Berufung keine Vorgabe von Quoten oä für die Berücksichtigung der regionalen Herkunft und/oder von Psychotherapeuten.2. Der Beschwerdeführer muss konkrete Anhaltspunkte dafür vortragen, dass das Gericht vorrangig zur Mitwirkung berufene ehrenamtliche Richter zu Unrecht nicht herangezogen hat, wenn er substantiiert darlegen will, dass das Gericht bei der Heranziehung der ehrenamtlichen Richter von der Liste abgewichen ist. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 23. Mai 2007 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat dem Beklagten dessen außergerichtliche Kosten auch für das Beschwerdeverfahren zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Normenkette:

DRiG § 45 Abs. 7; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2; GG Art. 97 Abs. 1; GemLSGBRStVtr ND Art. 6;