BSG - Beschluss vom 23.12.2008
B 12 KR 2/08 C
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 160a Abs. 2 Satz 1; SGG § 160a Abs. 2 Satz 3; SGG § 160a Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2; SGG § 178a Abs. 1; SGG § 178a Abs. 2 Satz 6; SGG § 178a Abs. 4 Satz 1;
Vorinstanzen:
SG Fulda, vom 04.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1/3 RJ 562/98
LSG Darmstadt - L 1 KR 118/04- 23.11.2006,

Zulässigkeit der Nachholung der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde im Verfahren der Anhörungsrüge; Berücksichtigung des Beteiligtenvorbringens im Beschluss

BSG, Beschluss vom 23.12.2008 - Aktenzeichen B 12 KR 2/08 C

DRsp Nr. 2009/6137

Zulässigkeit der Nachholung der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde im Verfahren der Anhörungsrüge; Berücksichtigung des Beteiligtenvorbringens im Beschluss

1. Die fristgebundene und an bestimmte formelle Anforderungen geknüpfte Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde kann nicht im Verfahren der Anhörungsrüge nachgeholt, ergänzt oder zur erneuten Überprüfung durch das Beschwerdegericht gestellt werden. 2. In einem Beschluss über eine Nichtzulassungsbeschwerde muss nicht auf jegliches Beteiligtenvorbringen und jeden denkbaren Gesichtspunkt eingegangen werden. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss vom 6. Februar 2008 - B 12 KR 9/07 B - wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Verfahrens vor dem Bundessozialgericht sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 160a Abs. 2 Satz 1; SGG § 160a Abs. 2 Satz 3; SGG § 160a Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2; SGG § 178a Abs. 1; SGG § 178a Abs. 2 Satz 6; SGG § 178a Abs. 4 Satz 1;

Gründe: