LAG Düsseldorf - Urteil vom 25.08.2016
5 Sa 384/16
Normen:
TzBfG § 15 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 23.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 5756/15

Zulässigkeit der nachträglichen Befristung eines im Jahr 1976 laut Arbeitsvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossenen Arbeitsverhältnisses durch tarifliche oder betriebliche Altersgrenzenregelungen

LAG Düsseldorf, Urteil vom 25.08.2016 - Aktenzeichen 5 Sa 384/16

DRsp Nr. 2016/19180

Zulässigkeit der nachträglichen Befristung eines im Jahr 1976 laut Arbeitsvertrag „auf unbestimmte Zeit“ geschlossenen Arbeitsverhältnisses durch tarifliche oder betriebliche Altersgrenzenregelungen

Eine arbeitsvertragliche Klausel "Dieser Arbeitsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen" kann ohne Hinzutreten besonderer Umstände regelmäßig nicht dahin ausgelegt werden, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet werden sollte, welches einer nachträglichen Befristung durch spätere tarifliche oder betriebliche Altersgrenzenregelungen nicht mehr zugänglich ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 23.03.2016 - 8 Ca 5756/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 15 Abs. 5;

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses.

Der am 18.05.1950 geborene, verheiratete Kläger ist seit dem 01.10.1976 bei der Beklagten bzw. einer ihrer Rechtsvorgängerinnen als J.-Spezialist/Organisations-Programmierer beschäftigt. Die Beschäftigung des Klägers erfolgte zunächst auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 30.08.1976, wegen dessen genauen Inhalts auf Blatt 14 bis 20 der Gerichtsakte Bezug genommen wird und dessen Ziffer 18 wie folgt lautet:

"Beendigung des Arbeitsverhältnisses"

1. 2. 1. 2. 1. 2.