BSG - Beschluss vom 17.02.2009
B 2 U 189/08 B
Normen:
SGG § 136 Abs. 1 Nr. 6; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 5; ZPO § 547 Nr. 6;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 14.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 U 146/01
LSG München - L 17 U 107/05- 22.01.2008,

Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Fehlen von Entscheidungsgründen als Verfahrensmangel

BSG, Beschluss vom 17.02.2009 - Aktenzeichen B 2 U 189/08 B

DRsp Nr. 2009/6103

Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Fehlen von Entscheidungsgründen als Verfahrensmangel

Die Frist von fünf Monaten zur Übergabe des vollständig abgefassten Urteils an die Geschäftsstelle endet auch an einem Sonnabend, Sonntag oder Feiertag und nicht erst am darauffolgenden Werktag (vgl BAG vom 17.2.2000 - 2 AZR 350/99 = BAGE 93, 360).

Auf die Beschwerde der Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 22. Januar 2008 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGG § 136 Abs. 1 Nr. 6; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 5; ZPO § 547 Nr. 6;

Gründe:

I

Der Kläger war Inhaber einer Schank- und Speisewirtschaft. In einer Entfernung von ca 600 Meter zur Gaststätte erlitt er am 1. Mai 2000 gegen 2.00 Uhr einen Verkehrsunfall. Die Beklagte lehnte es ab, diesen Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen, weil eine versicherte Tätigkeit zum Unfallzeitpunkt nicht nachgewiesen sei (Bescheid vom 13. Dezember 2000, Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 2001).