BSG - Beschluss vom 17.05.2016
B 13 R 67/16 B
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; SGB V § 37b; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 1 S. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 160a Abs. 4 S. 3; SGG § 62; SGG § 67; SGG § 73 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 27.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 KN 187/12
SG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen S 24 KN 1170/10

Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren nach FristversäumnisKeine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Inanspruchnahme einer spezialisierten ambulanten Palliativversorgung aufgrund einer Krebserkrankung

BSG, Beschluss vom 17.05.2016 - Aktenzeichen B 13 R 67/16 B

DRsp Nr. 2016/18218

Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren nach Fristversäumnis Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Inanspruchnahme einer spezialisierten ambulanten Palliativversorgung aufgrund einer Krebserkrankung

Nimmt eine Klägerin die Betreuung durch eine spezialisierte ambulante Palliativversorgung aufgrund einer Krebserkrankung in Anspruch, so ist damit noch kein fehlendes Verschulden hinsichtlich der Versäumung von Fristen belegt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 27. Januar 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; SGB V § 37b; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 1 S. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 160a Abs. 4 S. 3; SGG § 62; SGG § 67; SGG § 73 Abs. 4;

Gründe:

I