Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 02.06.2016 wird verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
I.
Der anwaltlich vertretene Kläger begehrt im Wege der Untätigkeitsklage die Bescheidung des von ihm gestellten Antrages auf Verzinsung einer durch Bescheid vom 26.04.2016 festgestellten Rentennachzahlung in Höhe von 33,36 € für die Zeit ab 01.01.2012.
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