LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 04.10.2017
L 10 R 2855/17 NZB
Normen:
SGG § 145 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 02.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 372/17

Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenKeine Fristwahrung durch eine nur hilfsweise für den Fall der Unzulässigkeit der primär eingelegten Berufung erhobene Beschwerde

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.10.2017 - Aktenzeichen L 10 R 2855/17 NZB

DRsp Nr. 2018/1623

Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Keine Fristwahrung durch eine nur hilfsweise für den Fall der Unzulässigkeit der primär eingelegten Berufung erhobene Beschwerde

Die in Bezug auf die eingelegte Berufung hilfsweise und damit bedingte Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig und wirkt auch für die spätere, nach Ablauf der Beschwerdefrist unbedingt eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde nicht fristwahrend.

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 02.06.2016 wird verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 145 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Der anwaltlich vertretene Kläger begehrt im Wege der Untätigkeitsklage die Bescheidung des von ihm gestellten Antrages auf Verzinsung einer durch Bescheid vom 26.04.2016 festgestellten Rentennachzahlung in Höhe von 33,36 € für die Zeit ab 01.01.2012.