LAG Hamm - Urteil vom 22.11.2018
18 Sa 995/18
Normen:
Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche vom 27.11.2014 (2. PflegeArbbV); MiLoG § 1; MiLoG § 24;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn, vom 09.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 487/18

Zulässigkeit der nur teilweisen Bewertung von Bereitschaftsdienstzeiten als vergütungspflichtige Arbeitszeit aufgrund der Pflege ArbbbVZulässigkeit der Unterschreitung des Mindestlohns

LAG Hamm, Urteil vom 22.11.2018 - Aktenzeichen 18 Sa 995/18

DRsp Nr. 2019/6380

Zulässigkeit der nur teilweisen Bewertung von Bereitschaftsdienstzeiten als vergütungspflichtige Arbeitszeit aufgrund der Pflege ArbbbV Zulässigkeit der Unterschreitung des Mindestlohns

1. § 2 Abs. 3 S. 4 der 2. PflegeArbbV vom 27.11.2014, die vom 01.01.2015 bis zum 31.10.2017 galt, lässt es zu, dass geleistete Bereitschaftsdienstzeiten nur teilweise als vergütungspflichtige Arbeitszeit bewertet werden. Das verstößt für den Zeitraum bis zum 31.12.2016 nicht gegen § 1 MiLoG. Rechtsverordnungen, die auf Grundlage von § 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes erlassen worden sind, gehen gem. § 24 Abs. 1 MiLoG (in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung) bis zum 31.12.2016 dem MiLoG auch dann vor, wenn der gesetzliche Mindestlohn unterschritten wird. Bei der 2. PflegeArbbV handelt es sich um eine solche Rechtsverordnung.2. Ab dem 01.01.2017 gehen die Regelungen einer Rechtsverordnung, die auf der Grundlage von § des erlassen wurde, nur dann den Bestimmungen des MiLoG vor, wenn die Regelungen der Rechtsverordnung ein Entgelt in Höhe von mindestens 8,50 Euro brutto je Zeitstunde vorsehen (§ 24 Abs. 1 S.1, 2. Halbs. MiLoG in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung). Diese Voraussetzung erfüllt die 2. PflegeArbbV nicht, soweit die nur eingeschränkte Berücksichtigung von Bereitschaftsdienstzeiten dazu führt, dass der Mindestlohn von 8,50 Euro brutto unterschritten wird.