BSG - Urteil vom 22.04.2009
B 3 P 14/07 R
Normen:
SGB XI § 71 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BSGE 103, 78
NZS 2010, 334
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 16.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 P 2359/04
SG Stuttgart, vom 09.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 P 1833/03

Zulässigkeit der Personalunion zwischen verantwortlicher Pflegefachkraft und Heimleitung in der sozialen Pflegeversicherung

BSG, Urteil vom 22.04.2009 - Aktenzeichen B 3 P 14/07 R

DRsp Nr. 2009/15351

Zulässigkeit der Personalunion zwischen verantwortlicher Pflegefachkraft und Heimleitung in der sozialen Pflegeversicherung

1. Unter ständiger Verantwortung einer verantwortlichen Pflegefachkraft stehen Leistungen in einem Pflegeheim nur, wenn die verantwortliche Pflegefachkraft die Pflegeleistungen für jeden Heimbewohner zumindest in den Grundzügen selbst festlegt, ihre Durchführung organisiert und ihre Umsetzung angemessen kontrolliert. 2. Das Pflegeversicherungsrecht gebietet es nicht, die Aufgaben einer verantwortlichen Pflegefachkraft in größeren Pflegeheimen in Vollzeitbeschäftigung und deshalb von der Funktion der Heimleitung getrennt zu versehen. Bei einer Delegation von Aufgaben dürfen diese jedoch nur von Mitarbeitern wahrgenommen werden, die als verantwortliche Pflegefachkraft qualifiziert und den Pflegekassen entsprechend benannt sind.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. November 2007 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert wird für alle Rechtszüge auf 150.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB XI § 71 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I