Die Beschwerdeführer betreiben Apotheken. Sie wenden sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen die Vorschriften des § 84 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) und § 31 Abs. 3 SGB V in der Fassung des Gesundheitsstrukturgesetzes (GSG) vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2266) sowie gegen Art.
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