BVerfG - Beschluß vom 20.09.1996
1 BvR 2146/93
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 ; SGB V § 101 § 102 § 103 ;
Fundstellen:
NJW 1997, 793

Zulässigkeit der Rechtssatzverfassungsbeschwerde

BVerfG, Beschluß vom 20.09.1996 - Aktenzeichen 1 BvR 2146/93

DRsp Nr. 2005/15414

Zulässigkeit der Rechtssatzverfassungsbeschwerde

Eine Rechtssatzverfassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer durch die Norm selbst, unmittelbar und gegenwärtig betroffen wird, wofür lediglich Reflexwirkungen der angegriffenen Regelungen nicht ausreichen.

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 ; SGB V § 101 § 102 § 103 ;

Gründe:

Der Beschwerdeführer ist Direktor und Inhaber von Praxiskliniken, in denen in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte durch Zusammenarbeit mehrerer Vertragsärzte ambulant und stationär versorgt werden. Er wendet sich unmittelbar gegen §§ 101 bis 103 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) in der Fassung des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2266), die die Zulassung von Ärzten zur vertragsärztlichen Versorgung regeln.