Der Beschwerdeführer ist Direktor und Inhaber von Praxiskliniken, in denen in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte durch Zusammenarbeit mehrerer Vertragsärzte ambulant und stationär versorgt werden. Er wendet sich unmittelbar gegen §§ 101 bis 103 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) in der Fassung des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2266), die die Zulassung von Ärzten zur vertragsärztlichen Versorgung regeln.
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