LAG Düsseldorf - Urteil vom 09.12.2014
17 Sa 892/14
Normen:
§ 14 Abs. 2 S. 3 TzBfG; § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG; § 143 Abs. 2 S. 2 TzBfG; § 14 Abs. 2 S. 4 TzBfG; § 22 Abs. 1 TzBfG;
Fundstellen:
EzA-SD 2015, 8
NZA 2016, 9
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 17.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 590/14

Zulässigkeit der Regelung der Anzahl der Verlängerungen befristeter Arbeitsverträge und der Höchstdauer der Befristung durch Tarifvertrag

LAG Düsseldorf, Urteil vom 09.12.2014 - Aktenzeichen 17 Sa 892/14

DRsp Nr. 2015/4075

Zulässigkeit der Regelung der Anzahl der Verlängerungen befristeter Arbeitsverträge und der Höchstdauer der Befristung durch Tarifvertrag

Nach § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG können durch Tarifvertrag nicht nur entweder die Anzahl der Verlängerungen befristeter Arbeitsverträge oder die Höchstdauer der Befristung, sondern kumulativ beide Vorgaben abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG geregelt werden. Mit der Vereinbarung einer zulässigen Höchstdauer von 5 Jahren für die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes und die in diesem Rahmen vorgegebene höchstens fünfmalige Vertragsverlängerung (Ziffer 2.3.1 des Manteltarifvertrages für die E.ON Service GmbH) überschreiten die Tarifvertragsparteien nicht die ihnen durch die gesetzliche Öffnungsklausel eingeräumte Dispositionsbefugnis. Die Regelung verstößt auch nicht gegen unionsrechtliche Vorgaben.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 17.07.2014 - 5 Ca 590/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

§ 14 Abs. 2 S. 3 TzBfG; § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG; § 143 Abs. 2 S. 2 TzBfG; § 14 Abs. 2 S. 4 TzBfG; § 22 Abs. 1 TzBfG;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung.