BSG - Urteil vom 16.07.2008
B 6 KA 39/07 R
Normen:
ErwHVGrs HE § 3 Abs. 1; ErwHVGrs HE § 3 Abs. 1a; ErwHVGrs HE § 3a; ErwHVGrs HE § 5 Abs. 3; ErwHVGrs HE § 8 S. 2; ErwHVGrs HE § 9 Abs. 2; ErwHVGrs HE § 10 Abs. 5; GG Art. 100 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1 S. 2; GG Art. 20 Abs. 2; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1; KARG Art. 4 § 1 Abs. 2 S. 2; KÄV/KZÄVG HE § 8 S. 2; SGB V § 85 Abs. 4; Verf HE Art. 133;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 01.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen L 6/7 KA 68/04
SG Frankfurt/M. - S 27 KA 2568/03 19.5.2004,

Zulässigkeit der Regelungen über erweiterte Honorarverteilung in Hessen

BSG, Urteil vom 16.07.2008 - Aktenzeichen B 6 KA 39/07 R

DRsp Nr. 2008/20229

Zulässigkeit der Regelungen über erweiterte Honorarverteilung in Hessen

1. Ist ein Gericht der Auffassung, ein Bundes- oder Landesgesetz sei nicht nichtig, sondern nur verfassungswidrig und für einen begrenzten Zeitraum bis zu einer vom Gericht für notwendig gehaltenen Neuregelung noch eingeschränkt anwendbar, so darf es nicht von einer Vorlage an das BVerfG bzw LVerfG absehen. 2. Das Gericht muss bei der Annahme der Bundesrechtswidrigkeit einer Regelung des Gesetzes über die Kassenärztliche und die Kassenzahnärztliche Vereinigung Hessens eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG an das BVerfG und nicht an den Hessischen Staatsgerichtshof vornehmen. Die Wirksamkeit der Regelungen über die Versorgung ehemaliger Vertragsärzte durch eine besondere erweiterte Honorarverteilung und die Notwendigkeit ihrer Anpassung an geänderte Verhältnisse beurteilt sich nach den Maßstäben des SGB V. 3. Die satzungsrechtlichen Regelungen der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Hessens über eine erweiterte Honorarverteilung unter Einbeziehung ehemaliger Vertragsärzte sind hinreichend bestimmt und stehen mit Bundesrecht in Einklang. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

ErwHVGrs HE § 3 Abs. 1; ErwHVGrs HE § 3 Abs. 1a; ErwHVGrs HE § 3a; ErwHVGrs HE § 5 Abs. 3; ErwHVGrs HE § 8 S. 2; ErwHVGrs HE § 9 Abs. 2; ErwHVGrs HE § 10 Abs. 5; GG Art. 100 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1;