BSG - Beschluss vom 30.06.2008
B 2 U 1/08 RH
Normen:
SGG § 160 Abs. 1, 3 § 160a Abs. 4 § 60 Abs. 1 ; ZPO § 313 Abs. 3 § 47 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZS 2009, 531
Vorinstanzen:
LSG Chemnitz, vom 12.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 U 190/99
SG Dresden, vom 30.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 U 377/97

Zulässigkeit der Revision im sozialgerichtlichen Verfahren bei nachträglicher Zulassung durch Beschluss des LSG

BSG, Beschluss vom 30.06.2008 - Aktenzeichen B 2 U 1/08 RH

DRsp Nr. 2008/17503

Zulässigkeit der Revision im sozialgerichtlichen Verfahren bei nachträglicher Zulassung durch Beschluss des LSG

Wird eine Revision vom LSG nicht im Urteil, sondern nachträglich durch einen Beschluss zugelassen, so ist sie unzulässig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 1, 3 § 160a Abs. 4 § 60 Abs. 1 ; ZPO § 313 Abs. 3 § 47 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Umstritten ist die Gewährung einer Verletztenrente.

Die im Jahre 1954 geborene Klägerin erlitt am 1. August 1973 auf dem Weg von der Arbeit nach Hause einen Arbeitsunfall, indem sie als Fußgängerin von einem Kleintransporter erfasst wurde. Wegen einer dabei zugezogenen Oberarmfraktur wurde sie anschließend mehrere Tage in einem Krankenhaus behandelt.