BSG - Beschluss vom 30.09.2009
B 9 SB 10/09 B
Normen:
BGB § 104 Nr. 2; SGG § 160a Abs. 5; SGG § 202; SGG § 71 Abs. 1; SGG § 72; ZPO § 547 Nr. 4;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 16.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 SB 4908/04
SG Reutlingen, vom 26.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 SB 3002/02

Zulässigkeit der Revision im sozialgerichtlichen Verfahren; Prüfung der Prozessfähigkeit von Amts wegen

BSG, Beschluss vom 30.09.2009 - Aktenzeichen B 9 SB 10/09 B

DRsp Nr. 2010/17186

Zulässigkeit der Revision im sozialgerichtlichen Verfahren; Prüfung der Prozessfähigkeit von Amts wegen

Da die Frage der Prozessfähigkeit in jeder Lage des Verfahrens und in jeder Instanz von Amts wegen zu prüfen ist, darf das LSG nicht über die Berufung eines prozessunfähigen Verfahrensbeteiligten entscheiden, ohne zuvor einen besonderen Vertreter zu bestellen oder dafür zu sorgen, dass für ihn ein Vormund, Betreuer oder Pfleger bestellt wurde. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. August 2005 wird dieser Beschluss aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 104 Nr. 2; SGG § 160a Abs. 5; SGG § 202; SGG § 71 Abs. 1; SGG § 72; ZPO § 547 Nr. 4;

Gründe:

I

Streitig ist die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB).