BSG - Beschluss vom 05.10.2009
B 13 R 79/08 R
Normen:
SGG § 171 Abs. 2; SGG § 96;
Vorinstanzen:
LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 30.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 RA 23/02
SG Stralsund, vom 07.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 RA 115/00

Zulässigkeit der Revision im sozialgerichtlichen Verfahren; Rechtsschutzbedürfnis beim Fehlen sog. Streitreste bei der Überprüfung von Rentenbescheiden

BSG, Beschluss vom 05.10.2009 - Aktenzeichen B 13 R 79/08 R

DRsp Nr. 2009/23470

Zulässigkeit der Revision im sozialgerichtlichen Verfahren; Rechtsschutzbedürfnis beim Fehlen sog. Streitreste bei der Überprüfung von Rentenbescheiden

Schließt § 171 Abs 2 SGG eine Befassung des BSG mit einem während des Revisionsverfahrens ergangenen, den ursprünglich angefochtenen Verwaltungsakt ersetzenden oder abändernden Verwaltungsakt aus und verbleiben für das Revisionsverfahren keine "Streitreste" mehr, fehlt für die Fortführung des Revisionsverfahrens das Rechtsschutzbedürfnis.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 30. Juli 2003 wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte hat der Klägerin ein Viertel ihrer außergerichtlichen Kosten des bisherigen Verfahrens in allen Rechtszügen zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 171 Abs. 2; SGG § 96;

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt als Sonderrechtsnachfolgerin ihres am 4.11.2005 verstorbenen Ehemanns (nachfolgend: Versicherter) eine höhere Regelaltersrente.