BAG - Urteil vom 17.01.2012
3 AZR 572/09
Normen:
ArbGG § 74 Abs. 1 S. 1, 2; BGB § 187 Abs. 1; BGB § 188 Abs. 2; ZPO § 222; ZPO § 233; ZPO § 234 Abs. 1; ZPO § 234 Abs. 2; ZPO § 236 Abs. 1; ZPO § 236 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 06.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 493/08
ArbG Kaiserslautern, vom 24.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 182/08

Zulässigkeit der Revision; Versäumung der Revisionsbegründungsfrist; Anwaltsverschulden [Organisationsverschulden]; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

BAG, Urteil vom 17.01.2012 - Aktenzeichen 3 AZR 572/09

DRsp Nr. 2012/5360

Zulässigkeit der Revision; Versäumung der Revisionsbegründungsfrist; Anwaltsverschulden [Organisationsverschulden]; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Ein Rechtsanwalt hat bei jeder Vorlage der Handakten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung eigenverantwortlich zu prüfen, wann die Frist für die Prozesshandlung abläuft. Werden einem Rechtsanwalt die Handakten zur Anfertigung einer Rechtsmittelschrift vorgelegt, hat er neben der Prüfung der Rechtsmittelfrist auch die ordnungsgemäße Notierung der zu diesem Zeitpunkt bereits feststehenden Rechtsmittelbegründungsfrist zu prüfen.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. Mai 2009 - 7 Sa 493/08 - wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ArbGG § 74 Abs. 1 S. 1, 2; BGB § 187 Abs. 1; BGB § 188 Abs. 2; ZPO § 222; ZPO § 233; ZPO § 234 Abs. 1; ZPO § 234 Abs. 2; ZPO § 236 Abs. 1; ZPO § 236 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer nachträglich durch Betriebsvereinbarung eingeführten Nettogesamtversorgungsobergrenze.