Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. Mai 2009 - 7 Sa 493/08 - wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer nachträglich durch Betriebsvereinbarung eingeführten Nettogesamtversorgungsobergrenze.
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