BSG - Beschluss vom 21.08.2007
B 3 P 18/07 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 § 160a Abs. 2 S. 3 ;
Vorinstanzen:
LSG Chemnitz, vom 02.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 P 19/05
SG Chemnitz, vom 13.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 P 26/03

Zulässigkeit der Revision, Zweck der Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluss vom 21.08.2007 - Aktenzeichen B 3 P 18/07 B

DRsp Nr. 2007/21195

Zulässigkeit der Revision, Zweck der Nichtzulassungsbeschwerde

Bei der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zweck des Zulassungsgrundes des Verfahrensmangels die Sicherung einer verfahrensfehlerfreien Prozessführung und insoweit auch die Gewährleistung der Rechtseinheitlichkeit. Sie dient nicht dazu, die sachliche Richtigkeit der Entscheidung des Berufungsgerichts rechtlich nochmals in vollem Umfang zu überprüfen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 § 160a Abs. 2 S. 3 ;

Gründe:

I. Die 1920 geborene, nach zwei Schlaganfällen erheblich behinderte Klägerin (GdB 100) bezog von der beklagten Pflegekasse ab 5.3.2003 Pflegegeld nach der Pflegestufe II. Seit dem 1.10.2005 erhält sie Pflegegeld nach der Pflegestufe III. Mit der Klage begehrte sie die Gewährung von Pflegegeld nach der Pflegestufe I für die Zeit vom 21.3.2002 (Antragstellung) bis zum 4.3.2003.