BSG - Urteil vom 16.07.2020
B 1 KR 15/19 R
Normen:
SGB V § 4 Abs. 3; SGB V § 69 Abs. 1 S. 3; SGB V a.F. § 275 Abs. 1 Nr. 1; SGB V a.F. § 275 Abs. 1c; SGB V § 275 Abs. 1c S. 4; BGB § 242; BGB §§ 812 ff.;
Fundstellen:
BSGE 130, 299
NZS 2021, 259
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 13.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 738/16
SG Aachen, vom 13.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 410/15

Zulässigkeit der Rückforderung gezahlter Aufwandspauschalen von Krankenhäusern für vor dem 01.01.2016 durch die Krankenkassen eingeleitete sachlich-rechnerische PrüfungenUnzulässigkeit der Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs für vor dem 01.01.2015 gezahlte Aufwandspauschalen durch den Einwand unzulässiger RechtsausübungVertrauensschutz der Krankenhäuser

BSG, Urteil vom 16.07.2020 - Aktenzeichen B 1 KR 15/19 R

DRsp Nr. 2020/16233

Zulässigkeit der Rückforderung gezahlter Aufwandspauschalen von Krankenhäusern für vor dem 01.01.2016 durch die Krankenkassen eingeleitete sachlich-rechnerische Prüfungen Unzulässigkeit der Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs für vor dem 01.01.2015 gezahlte Aufwandspauschalen durch den Einwand unzulässiger Rechtsausübung Vertrauensschutz der Krankenhäuser

1. Gesetzliche Krankenkassen waren nicht verpflichtet, für vor dem 01.01.2016 eingeleitete sachlich-rechnerische Prüfungen des MDK Aufwandspauschalen zu zahlen, so dass sie im Grundsatz deren Erstattung verlangen können. 2. Einem Anspruch auf Erstattung von vor dem 01.01.2015 an Krankenhausträger vorbehaltlos gezahlte Aufwandspauschalen für sachlich-rechnerische MDK-Prüfungen steht das Verbot unzulässiger Rechtsausübung entgegen. 3. Gesetzliche Krankenkassen handeln nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sie die Erstattung von Aufwandspauschalen verlangen, die sie nach dem 31.12.2014 für sachlich-rechnerische Prüfungen gezahlt haben.