BVerfG - Beschluss vom 03.03.2011
1 BvR 2852/10
Normen:
BVerfGG § 90 Abs. 1; BVerfGG § 93a Abs. 2 Buchst. a); GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 88 Abs. 1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2011, 543
Vorinstanzen:
BSG, vom 14.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen B 1 KR 6/10 C
BSG, vom 09.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen B 1 KR 7/10 BH
LSG Baden-Württemberg, vom 20.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KR 1369/10
SG Mannheim, vom 10.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 2909/09

Zulässigkeit der Rüge einer Verletzung des Justizgewährungsanspruchs bei nicht vollständigem Vorlegen des die Gewährung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschlusses des Bundessozialgerichts; Annahme einer Verfassungsbeschwerde bei verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Verwerfung der Anhörungsrüge als unzulässig wegen der Verkürzung gerichtlichen Rechtsschutzes

BVerfG, Beschluss vom 03.03.2011 - Aktenzeichen 1 BvR 2852/10

DRsp Nr. 2011/8196

Zulässigkeit der Rüge einer Verletzung des Justizgewährungsanspruchs bei nicht vollständigem Vorlegen des die Gewährung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschlusses des Bundessozialgerichts; Annahme einer Verfassungsbeschwerde bei verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Verwerfung der Anhörungsrüge als unzulässig wegen der Verkürzung gerichtlichen Rechtsschutzes

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung ohne Aussicht auf Erfolg ist.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidungangenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 90 Abs. 1; BVerfGG § 93a Abs. 2 Buchst. a); GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 88 Abs. 1;

Gründe

I.