LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 15.12.2011
3 Ta 239/11
Normen:
ZPO § 319; ZPO § 567 Abs. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2012, 136
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 27.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 779/11

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Berichtigung des Passivrubrums

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.12.2011 - Aktenzeichen 3 Ta 239/11

DRsp Nr. 2012/2811

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Berichtigung des Passivrubrums

Gegen einen Beschluss, mit dem das Arbeitsgericht vor Urteilserlass einem Gesuch des Klägers auf Berichtigung des Passivrubrums entspricht, ist die sofortige Beschwerde nicht statthaft.

I. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 27. September 2011 - 3 Ca 779/11 - wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 319; ZPO § 567 Abs. 1;

Gründe:

I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts, durch den das Passivrubrum berichtigt worden ist.