Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 24.06.2014-
Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Die Beschwerde des Beklagten gegen den arbeitsgerichtlichen Kostenbeschluss vom 24.06.2014 ist unzulässig.
Die sofortige Beschwerde gegen einen Kostenbeschluss nach § 91 a ZPO ist nicht immer schon dann zulässig, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 ZPO genannten Betrag von 600,-- € übersteigt. Vielmehr muss zusätzlich der Beschwerdewert nach § 567 Abs. 2 ZPO erreicht sein (vgl.: LAG Köln, Beschl. v. 25.09.2013 - 5 Ta 255/13 - m. w. N.). Unter Zugrundelegung des § 567 Abs. 2 ZPO ist eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über die Kosten nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,-- € übersteigt.
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