LAG Köln - Beschluss vom 25.11.2014
11 Ta 316/14
Normen:
§§ 91 a ZPO; 567 II ZPO;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 24.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 3326/14

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen einen Kostenbeschluss gem. § 91a ZPO

LAG Köln, Beschluss vom 25.11.2014 - Aktenzeichen 11 Ta 316/14

DRsp Nr. 2015/1085

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen einen Kostenbeschluss gem. § 91a ZPO

Die sofortige Beschwerde gegen einen Kostenbeschluss nach § 91 a ZPO setzt auch voraus, dass der Beschwerdewert nach § 567 Abs. 2 ZPO erreicht ist.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 24.06.2014- 19 Ca 3326/14 - wird als unzulässig zurückgewiesen.

Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Normenkette:

§§ 91 a ZPO; 567 II ZPO;

Gründe

Die Beschwerde des Beklagten gegen den arbeitsgerichtlichen Kostenbeschluss vom 24.06.2014 ist unzulässig.

Die sofortige Beschwerde gegen einen Kostenbeschluss nach § 91 a ZPO ist nicht immer schon dann zulässig, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 ZPO genannten Betrag von 600,-- € übersteigt. Vielmehr muss zusätzlich der Beschwerdewert nach § 567 Abs. 2 ZPO erreicht sein (vgl.: LAG Köln, Beschl. v. 25.09.2013 - 5 Ta 255/13 - m. w. N.). Unter Zugrundelegung des § 567 Abs. 2 ZPO ist eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über die Kosten nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,-- € übersteigt.