BSG - Beschluss vom 09.10.2009
B 4 AS 40/09 R
Normen:
SGG § 161 Abs. 1 S. 1; SGG § 161 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 11.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 908/07

Zulässigkeit der Sprungrevision im sozialgerichtlichen Verfahren; ordnungsgemäße Beifügung der Zustimmungserklärung

BSG, Beschluss vom 09.10.2009 - Aktenzeichen B 4 AS 40/09 R

DRsp Nr. 2009/28509

Zulässigkeit der Sprungrevision im sozialgerichtlichen Verfahren; ordnungsgemäße Beifügung der Zustimmungserklärung

Eine Zustimmung zur Sprungrevision ist auch dann nicht ordnungsgemäß beigefügt, wenn innerhalb der Rechtsmittelfrist lediglich eine einfache Fotokopie der Zustimmungserklärung vorgelegt wird. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Sprungrevision der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 11. Mai 2009 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 161 Abs. 1 S. 1; SGG § 161 Abs. 1 S. 3;

Gründe:

I

Die Kläger haben gegen das ihnen am 10.6.2009 zugestellte Urteil des Sozialgerichts (SG) die vom SG im Urteil vom 11.5.2009 zugelassene Sprungrevision am 9.7.2009 eingelegt. Der mit Telefax übermittelten Revisionsschrift lag eine Erklärung der Beklagten über die Zustimmung zur Revisionseinlegung nicht bei. Die Zustimmungserklärung der Beklagten vom 6.7.2009 wurde vielmehr am 13.7.2009 in einfacher Fotokopie bzw am 17.7.2009 im Original beim Bundessozialgericht (BSG) eingereicht.