LAG München vom 03.04.1985
6 Sa 775/84
Normen:
BDSG § 24 Abs.1 ;
Fundstellen:
CR 1986, 158
DRsp V(540)142b
LAGE § 24 BDSG Nr. 1
VersR 1986, 150

Zulässigkeit der Übermittlung von Angaben über unlauteres und täuschendes Verhalten von Versicherungs-Außendienstmitarbeitern durch die Auskunftsstelle für Versicherung

LAG München, vom 03.04.1985 - Aktenzeichen 6 Sa 775/84

DRsp Nr. 1992/11838

Zulässigkeit der Übermittlung von Angaben über unlauteres und täuschendes Verhalten von Versicherungs-Außendienstmitarbeitern durch die Auskunftsstelle für Versicherung

Die Unterrichtung der Auskunftsstelle über den Versicherungsaußendienst (AVAD) über Vertragsverstöße eines Versicherungsvertreters ist wegen der Sonderregelung des § 24 BDSG nicht von der Zustimmung des Versicherungsvertreters abhängig.

Normenkette:

BDSG § 24 Abs.1 ;