LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 24.03.2021
L 17 U 354/19
Normen:
SGG § 88 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 24.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 U 130/19

Zulässigkeit der Untätigkeitsklage im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.03.2021 - Aktenzeichen L 17 U 354/19

DRsp Nr. 2021/12161

Zulässigkeit der Untätigkeitsklage im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts

Zielt ein Begehren des Klägers nicht auf Vornahme eines Verwaltungsakts, sondern auf eine möglicherweise vorbereitende Amtshandlung ab, hier im Falle der Beantragung der Erstellung eines Gutachtens, so genügt dies nicht für eine Untätigkeitsklage.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 24.06.2019 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 88 Abs. 1;

Tatbestand

Streitgegenstand ist eine Untätigkeitsklage.

Der im Jahre 1971 geborene Kläger leidet an einer Vielzahl körperlicher Beschwerden, die er auf einen beruflichen Kontakt mit Umweltgiften zurückführt. Insoweit waren bzw. sind eine Vielzahl von Rechtsstreiten vor dem Sozialgericht Köln (SG) und dem Landessozialgericht (LSG) anhängig.

Am 26.03.2019 hat der Kläger beim SG eine Untätigkeitsklage erhoben und auf einen "Antrag vom 08.06.2018" verwiesen, mit dem er bei der Beklagten "die Erstellung eines Gutachtens durch Prof. Dr. A vom Universitätsklinikum L über die Belastung mit Viren und Bakterien" beantragt habe. Über diesen Antrag habe die Beklagte nicht entschieden.